Verschärfung der Vorschriften! Seit dem 26. ist für den Export von nicht-medizinischen Masken und anderen Materialien zur Seuchenbekämpfung eine Qualitätserklärung erforderlich.

Ab dem 26. April müssen exportierte nicht-chirurgische Masken chinesischen oder ausländischen Qualitätsstandards entsprechen.

Unternehmen, die nicht-medizinische Masken exportieren, müssen eine gemeinsame elektronische oder schriftliche Erklärung des Exporteurs und des Importeurs einreichen.

Exporteure von neuartigen Coronavirus-Nachweismitteln, medizinischen Masken, medizinischer Schutzkleidung, Atemschutzgeräten und Infrarot-Thermometern, die nach ausländischen Normen zertifiziert oder registriert sind, müssen bei der Zollanmeldung eine schriftliche Erklärung abgeben.

Dank der effektiven Eindämmung der Covid-19-Epidemie in China und der groß angelegten Produktion und Fabrikerweiterung der entsprechenden Unternehmen hat sich China zum größten Produzenten und Exporteur von Anti-Epidemie-Produkten wie Masken und Schutzkleidung entwickelt und vielen Ländern der Welt im Kampf gegen die Epidemie geholfen.

Zur weiteren Stärkung der Qualitätskontrolle bei der Ausfuhr von Materialien zur Seuchenbekämpfung haben das Handelsministerium, die Generalzolldirektion und die staatliche Marktaufsichtsbehörde gemeinsam neue Maßnahmen und Anforderungen erlassen. Seit dem 26. April müssen chirurgische Masken und andere medizinische Güter zur Seuchenbekämpfung den chinesischen oder ausländischen Qualitätsstandards entsprechen und bei der Zollanmeldung eine gemeinsame Erklärung für Import und Export in elektronischer oder schriftlicher Form eingereicht werden.


Veröffentlichungsdatum: 30. April 2020
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